Zum Anhören: Mitschnitt der DA-Podiumsdiskussion zu Krise und Revolte
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Erschienen in: Direkte Aktion 187 – Mai/Juni 2008

§§§-Dschungel

— abgelegt unter:

Aktuelle Entscheidungen Betriebliche Übung

Durch eine ständige betriebliche Übung entstehen Ansprüche eurerseits auf freiwillige Leistungen eures Chefs. Ein Anspruch liegt dann vor, wenn er oder sie bestimmte Zahlungen, die nicht Bestandteil eures Arbeitsvertrages sind, regelmäßig wiederholt. Arbeitnehmer müssen aus dem Verhalten schließen können, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll. Aus einer betrieblichen Übung erwachsen einzelvertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung. (BAG, 18. April 2007 – 4 AZR 653/05)

Eine betriebliche Übung ist nicht zu verwechseln mit einem Gewohnheitsrecht! Der Arbeitgeber muss von sich aus eine Handlung vornehmen, zum Beispiel die Zahlung einer Prämie. Bei einem Gewohnheitsrecht entsteht ein Anspruch aus eigenem Handeln und der Hinnahme der Handlung durch eine Gegenseite. Wenn ihr zum Beispiel immer zu spät kommt und der Arbeitgeber es bisher hingenommen hat, könnt ihr daraus keine betriebliche Übung ableiten. Eine betriebliche Übung entsteht in der Regel erst nach drei Jahren (Richterrecht).

Betriebsbedingte Kündigung bei Leiharbeitsfirmen

Leiharbeitsfirmen können euch nur betriebsbedingt kündigen, wenn ihr nicht auf absehbare Zeit eingesetzt werden könnt. Leiharbeitsfirmen tragen das Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken. Der bloße Hinweis auf das Auslaufen des aktuellen Auftrags reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand einer Auftrags- und Personalplanung belegen, dass es sich um eine dauerhafte Auftragslücke handelt. (BAG, 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05)

Leider nützt euch dieses Urteil nur, wenn ihr einen festen Arbeitsvertrag bei einer Leiharbeitsfirma habt. Habt ihr einen befristeten Vertrag, der zudem an einen Auftrag gebunden ist, nützt es nichts.

Behörde muss Zugang amtlicher Schreiben beim Bürger nachweisen

Kassel - Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel. Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Das Gericht gab der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil er die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Er behauptete jedoch, die Aufforderungen seien ihm gar nicht zugegangen. (Az.: 3 K 523/05)

 

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