Erschienen in: Direkte Aktion 193 – Mai/Juni 2009
Paragraphendschungel
Streikrecht für Unorganisierte
Vielerorts
herrscht große Verunsicherung darüber, welche Rechte die
Kolleginnen und Kollegen während eines Arbeitskampfes wahrnehmen
können, die sich nicht organisiert bzw. keiner etablierten
Gewerkschaft angeschlossen haben. Oftmals vermitteln uns gerade
Gewerkschaftsoffizielle, aber auch Vorgesetzte, den Eindruck, dass
uns grundlegende Rechte als ArbeitnehmerIn erst dann zustehen, wenn
wir Mitglied einer Gewerkschaft sind. Dem ist nicht so!
Wer kann streiken?
Das Streikrecht wird in Deutschland aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Alle ArbeitnehmerInnen haben das Recht, sich an einem Streik zu beteiligen - auch Auszubildende und PraktikantInnen, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Dabei ist es völlig egal, ob sie Mitglied der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft sind oder nicht!
Ist Streikbrecherarbeit zulässig?
Wird
vom Arbeitgeber angeordnet, dass die Arbeiten, die auf einem
bestreikten Arbeitsplatz anfallen, von anderen übernommen werden,
handelt es sich um Streikbrechertätigkeit. Das gleiche gilt, wenn
der Arbeitsplatz vorübergehend oder dauernd anderweitig vergeben
wird. Niemand ist verpflichtet, Streikbrecherarbeiten durchzuführen!
LeiharbeitnehmerInnen haben in bestreikten Betrieben der
Entleiher (Einsatzbetriebe) ein Leistungsverweigerungsrecht! Dies ist
im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ (AÜG) grundsätzlich
geregelt: „Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem
Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf
unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes nach
Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die
Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“ (AÜG, §11, Absatz 5)
Auch ABM-Kräfte und Ein-Euro-JobberInnen dürfen nicht zur
Streikbrecherarbeit gezwungen werden. Die Bundesagentur für Arbeit
ist wie alle staatlichen Einrichtungen zur Neutralität im
Arbeitskampf verpflichtet. Drohungen mit Sanktionen sind
unzulässig! Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. März 1993 ist auch der Einsatz von BeamtInnen auf bestreikten
Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt, solange
nichts anderes per Gesetz geregelt ist.
Ich bin nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Muss ich mich trotzdem in die Streikliste eintragen? Was wird mir vom Lohn oder Gehalt abgezogen?
Nichtmitglieder
müssen sich nicht in die Streiklisten eintragen, da es sich dabei
lediglich um die Geltendmachung von Ansprüchen (Streikgeld)
gegenüber der jeweiligen Gewerkschaft handelt. Anhand der
Streiklisten werden auch Vertretungen für Notdienstarbeiten von der
Gewerkschaft gestellt, falls Kolleginnen und Kollegen unerwartet
ausfallen.
Das Entgelt, das der Arbeitgeber pro Streiktag
abzieht, lässt sich leicht errechnen: Grundvergütung durch Anzahl
der Arbeitstage des laufenden Kalendermonats.
Erhält man infolge
der Arbeitskampfmaßnahme für mindestens einen vollen Kalendermonat
keinen Lohn bzw. kein Gehalt vom Arbeitgeber, hat das Auswirkungen
auf die Jahressonderleistungen und vermögenswirksamen Leistungen.
Das Weihnachtsgeld reduziert sich anteilig nach Monatsanteilen.
Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen entfallen, wenn der
Streik in den Bezugsmonat für die jeweilige Leistung fällt.
Die
Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen besteht während des
Ausstands fort. Die Streikenden stehen jedoch während dieser Zeit
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kann mir der Arbeitgeber kündigen, wenn ich mich am Arbeitskampf beteilige?
Nein, das Arbeitsverhältnis kann deshalb nicht aufgelöst werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung am Streik. Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Ich bin nicht Mitglied einer verhandlungsführenden Gewerkschaft. Gilt der Tarifabschluss dann trotzdem für mich?
Ein Anspruch auf tarifliche Arbeitsbedingungen besteht zunächst nur, wenn die ArbeitnehmerInnen Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind und auch der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist oder den Tarifvertrag selbst abgeschlossen hat. Für die anderen ArbeitnehmerInnen gilt der Tarifvertrag allein dann, wenn in ihren Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Findet sich keine Verweisung im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber keine tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren!




















