Erschienen in: Direkte Aktion 207 – Sept/Okt 2011
Hausverbot im Jobcenter
Kurzmeldung: Bei Vorladungen wird das Hausverbot jedoch ausgesetzt…
Ein Jahr lang darf Peter B., 47 Jahre alt, das Jobcenter Berlin-Neukölln nicht mehr betreten. Ihm wird vorgeworfen, er habe den Geschäftsablauf des Amtes gestört und seinen Sachbearbeiter bedroht. Peter B. dementiert: Er habe lediglich mit der flachen Hand auf den Tisch gehauen, nach der ihm abermals eine Weiterbildung zum Veranstaltungsfachwirt verweigert hatte. Das Amt argumentierte, nach 16 Jahren Arbeitslosigkeit fehle Peter B. die nötige Berufserfahrung für eine solche Tätigkeit. Absurd, aus Sicht der Behörden aber kein Grund, gleich wütend zu werden. Problematisch ist aber vor allen Dingen, dass mit dem Hausverbot nicht die Pflicht erlischt, dem Amt Nachweise über Bewerbungen u.ä. zu liefern. Daher liegt es in der Gewalt des Jobcenters, den Erwerbslosen vorzuladen, wobei das Hausverbot temporär aufgehoben wird. Nur umgekehrt, wenn der Betroffene mit dem Amt von sich aus in Kontakt treten möchte, gilt das Hausverbot. (AL)




















